vgl. Verwaltungsvorschrift zum EbFöG vom 01.Januar 2017
Beispiel: Chor– und Musikproben, Adventsfeiern, Spielenachmittag, Faschingsveranstaltungen, usw.
Betriebserkundungen können jedoch gefördert werden, wenn ein klares Bildungsthema und ein Referent angegeben wird
Beispiele: Exerzitien, Einkehrtage, Wallfahrten, Maiandacht, Meditationen, Weltgebetstag der Frauen, PGR-Sitzungen
Kirchliche Bildungsarbeit bezieht sich regelmäßig auf den Verlauf des kirchlichen Jahreskreises. Solche Veranstaltungen sind dann statistisch berücksichtigungsfähig, wenn sie unter fachkundiger Anleitung geschehen und Bildungsinhalte vermittelt werden. So sind z.B. Veranstaltungen zum Binden von Adventskränzen, Palmbuschen oder Kräuterbuschen sowie zum Gestalten von Osterkerzen nur dann berücksichtigungsfähig, wenn nachweislich entweder Grundfertigkeiten und -kenntnisse (z.B. Kräuterkunde) vermittelt werden, in ein regional spezifisches Brauchtum eingeführt wird oder religionspädagogische Zugänge zur Thematik gelegt werden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn z.B. vor Palmsonntag von einem bestimmten Personenkreis kleine Palmsträußchen zum Verkauf an die Gottesdienstbesucher zum vorbereitet werden. Andere Veranstaltungen im kirchlichen Jahreskreis (z.B. „Einstimmung in den Advent“) sind ebenfalls nur dann berücksichtigungsfähig, wenn nachweislich unter fachkundiger Anleitung Bildungsinhalte vermittelt werden und dies schon im Titel sichtbar wird.
Beispiele: Jahreshauptversammlung, Vorstandssitzung, Klausurtagungen des Pfarrgemeinderates
Beispiele: Lektorenschulung, Elternabend zur Erstkommunion/Firmung, usw.
Beispiel: Veranstaltungen nur für die Mitglieder eines kirchlichen Gremiums (z.B. Pfarrgemeinderat)
Veranstaltungen der aufgelisteten Art fallen nicht in den Aufgabenbereich der KEB – brauchen also nicht gemeldet zu werden.